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Sanieren oder Neubau?

Preis: 135.000,00
Region: Rastatt, Baden-Württemberg
Anzeige vom: 28 September, 4:29
Aufrufe: 0
ID: kyPqQmY4
Vorsichtige Handel, betrogen zu vermeiden.
Fotos

Kaufpreis: € 135.000,00

Wohnfläche: ca. 110 m²

Zimmer: 5

Grundstück: ca. 612 m²

Garten/-mitbenutzung, Stellplätze

Kostenübersicht

Kaufpreis: € 135.000,00

Käuferprovision: 3,57 % inkl. MwSt.

Objektdaten Sonstige

Wohnfläche: ca. 110 m²

Grundstück: ca. 612 m²

Zimmer: 5

Energie & Baujahr

Baujahr: 1890

Energieausweistyp: Bedarfsausweis

Hauptenergieträger: Holz

Heizungsart: Zentral

Endenergiebedarf: 553.60 kWh/m² Jahr

Energieeffizienzklasse:

Objektbeschreibung

Dieses günstige Haus sucht einen tüchtigen Bastler zum Um- und Ausbau!
Das zuletzt im Jahr 1967 modernisierte Fachwerkhaus in Ottersdorf, bietet Ihnen eine Wohnfläche von ca. 110 m² auf 1,5 Geschossen.
Zusätzlich zum Wohnhaus befindet sich auf dem 612 m² großem Grundstück ein an das Haus angrenzender Schopf. Dieser bietet Platz zum Werkeln, Lagern oder für Ähnliches.
Das Haus befindet sich in einem baujahrtypischen Zustand und kann sowohl als Sanierungsobjekt als auch als Abrissobjekt mit Wiederaufbau erworben werden.
Das sanierungsbedürftige Haus verfügt derzeit u.a. über ein Tageslichtbad mit Badewanne, einer Zentralheizung, die mit Holz beheizt wird (Baujahr 2007). Das Erdgeschoss ist aufgeteilt in Wohnzimmer, Gäste-WC, Ess-Schlafzimmer und Bad mit Küche.
Im Dachgeschoss befinden sich zwei weitere Zimmer mit Zugang zum Dachspeicher.
Nehmen Sie das Objekt selbst in Augenschein und sichern Sie sich jetzt, auch wenn noch einiges investiert werden muss, Ihre Traumimmobilie mitten im Grünen.

Das Grundstück kann nach §34 bebaut werden.

Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihren Anruf !

Alle weiteren Infos zur Wohnung sowie einer idealen Finanzierung erhalten Sie von den Immobilienmaklern und Baufinanzierungsberater unseres S-ImmobilienCenters.

Ausstattungsbeschreibung

Zentralheizung mit Festbrennstoffkessel von 2007 mit Durchlauferhitzer, Gartengrundstück, Schopf
Grundstück Südwest-Ausrichtung
Festbrennstoffkessel von 2007 mit Durchlauferhitzer
Kriechkeller mit Wasseruhren

Lage

Der Ortsteil Ottersdorf mit derzeit rund 2400 Einwohnern liegt inmitten des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Rastatter Ried.

Der Ortskern mit seinen historischen Fachwerkhäusern rund um die Pfarrkirche St. Ägidius ist genauso liebenswert und begehrt wie die Neubaugebiete, in denen jungen Familien eine Heimat gefunden haben.

Mit dem Riedmuseum und der Zentrale des grenzüberschreitenden Pamina-Projekts hat Ottersdorf einen Anlaufpunkt für viele Radfahrer und Urlauber entlang des Rheins. Einzigartig in unserer Region ist auch der 2,2 km lange Obstlehrpfad der mitten
durch die Streuobstwiesen führt und über 200 Obstarten zeigt.

Ein aktives Vereinsleben und die dazugehörenden Feste lassen das Leben in Ottersdorf pulsieren und bieten beste Gelegenheit, um sich zu treffen und die Gemeinschaft zu pflegen.

Sonstige Angaben

§ 34
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf
Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des
Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet
allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben
ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1
Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1.
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe
Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient,
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist,
dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9
Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3
und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben
entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften
über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie
Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10
Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Stichworte:
Anzahl der Schlafzimmer: 3, Anzahl der Badezimmer: 1, Bundesland: Baden-Württemberg, 1 Etagen, modernisiert: 1967

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